Satzung der „Interessengemeinschaft Schildkrötenschutz und Nachzucht e.V. (IGSN e.V.)“

Satzung der „Interessengemeinschaft Schildkrötenschutz und Nachzucht e.V. (IGSN e.V.)“

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Schildkrötenschutz und Nachzucht e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Bottrop.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist der umfassende Schutz von Schildkröten in der Natur und die artgerechte Haltung in Gefangenschaft, insbesondere durch die Förderung von Nachzuchten aus art- und tierschutz gerechter Haltung. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) Zusammenführung aller am Schildkrötenschutz engagierten oder sich für ihn interessierenden Personen, vor allem eine Förderung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Züchtern und Zoohandel,
b) Zusammenarbeit und Unterstützung der Organisationen und Verbände zur Arterhaltung der Schildkröten sowie der Zoologischen Gesellschaften
c) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für Schildkröten in ihren Heimatländern und unter menschlicher Obhut insbesondere durch eine restriktive Distanzierung von Wildfängen,
d) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Schildkrötenarten,
e) Förderung der Wissenschaft und Lehre sowie Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Schildkrötenschutzes,
f) Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Arten- und Tierschutzgesetze und -verordnungen,
g) Vertreten und Verbreiten der Ziele des Vereins durch aktive Öffentlichkeitsarbeit,
h) Förderung des Schildkrötenschutzes unter der Bevölkerung insbesondere der Jugend sowie im Bildungsbereich,
i) Förderung fachbezogener Projektarbeit zum Schildkrötenschutz,
j) aktive, praktische Arbeit im Tier-, Arten-, Natur- und Umweltschutz sowie insbesondere auf dem Gebiet des Schildkrötenschutzes.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke.
3. Der Verein hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Finanzmittel
1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
2. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein dient keinem wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied der „Interessengemeinschaft für Schildkrötenschutz und Nachzucht e.V.“ kann jede natürliche Person sowie juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und nichtrechtsfähige Vereine werden. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an.
2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, sofern der Vorstand nicht den Aufnahmeantrag innerhalb von 3 Monaten ablehnt.
2. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung
d) Ausschluss.

3. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss bis spätestens bis zum 1. September des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und wiederholt gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eine schriftliche Begründung bekannt zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Beiträge
1. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung der „Interessengemeinschaft Schildkrötenschutz und Nachzucht e.V.“ festgesetzt. Beiträge, die über dem Mindestbeitrag liegen, Spenden, Zuwendungen oder Zuschüsse fließen voll dem „Interessengemeinschaft Schildkrötenschutz und Nachzucht e.V.“ zu soweit das Mitglied oder der Spender nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht.
2. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig und sind in den ersten drei Monaten des Jahres zu entrichten. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag trotz einfacher Mahnung bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 x jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von 10% der Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss 14 Tage vor dem vereinbarten Termin allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden, ansonsten kann keine Beschlussfassung erfolgen. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfähige Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) Beitragsbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) Ankauf und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Aufnahme von Darlehen
e) Beteiligung an Gesellschaften
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist schriftlich übertragbar und muss dem Vorstand vor Versammlung zur Kenntnis gebracht werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ausnahmen regelt der § 13 und der § 15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem 1. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied abzuzeichnen.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern.

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Beiratsvorsitzenden
f) Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind nur zusammen vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder a) bis d) werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, können aber ihr Amt so lange weiterführen, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Vorsitzende der Jugendgruppe wird von der Mitgliederversammlung der Jugendgruppe gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist berechtigt, wenn kein Geschäftsführer gewählt wird, einen bezahlten Geschäftsführer einzustellen, der aber dem Vorstand nicht angehört.
5. Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 12 Basisgruppen und Beirat
1. Zur Bearbeitung spezifischer Fachbereiche können innerhalb des Vereins Basisgruppen gebildet werden. Die Gründung einer Basisgruppe bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, die eine Basisgruppe aus triftigen Gründen auch auflösen kann. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand über die Bestätigung und Auflösung. Diesbezügliche Vorstandsbeschlüsse sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
2. Basisgruppen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit selbstständig und erhalten für ihre inhaltliche Arbeit und ihre Organisation einen jährlichen, vom Vorstand festzusetzenden Budget. Über Ein,- Ausgaben die im Namen des Vereins getätigt werden, besteht Rechenschaftspflicht.
3. Basisgruppen setzen sich aus Mitgliedern des IGSN e.V. mit spezifischen Fachinteressen zusammen. Personen außerhalb des IGSN e.V. können aktiv teilnehmen, haben jedoch keine Mitgliederrechte und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung der Basisgruppen wählt eine Leitung.
4. Die Leitung der Basisgruppe schlägt einen Vertreter für den Beirat des Vorstandes vor. Dieser Vertreter muss dem IGSN e.V. angehören.
5. Zum Abschluss eines Geschäftsjahres erhält der Vorstand einen Kassen- sowie einen Jahresbericht.
6. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere aus der Sicht der Basisgruppen.
7. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der Basisgruppen.
8. Die von den Basisgruppen vorgeschlagenen Beiratsmitglieder werden im Turnus der Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung bestätigt. Vertreter oder Nachfolger ausgeschiedener Beiratsmitglieder werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand bestätigt. Mit Auflösung einer Basisgruppe entfällt die entsprechende Beiratsposition.
9.Der Beirat wählt einen Beiratsvorsitzenden.
10. Der Beirat wird zu den Vorstandssitzungen geladen und ist dabei stimmberechtigt.

§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 14 Jugendgruppe
Eine Jugendgruppe kann bei entsprechendem Interesse gebildet werden.

§ 15 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen für eine Auflösung sein müssen.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an ein Schildkrötenprojekt, der das Vermögen für die in seiner Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat, oder an eine andere, gemeinnützigen Zwecken dienenden Vereinigung mit gleicher Zweckbestimmung wie die des Vereins.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister, in Kraft.

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